Anlagenbetreiber
Betreiber einer Photovoltaikanlage sind mit ihren Rechten und Pflichten durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) definiert. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist es in der Regel der Eigentümer, ebenso bei Mehrfamilienhäusern. Entweder verbrauchen Betreiber den Solarstrom selbst (Eigenverbrauch) oder sie stellen ihn dem Stromnetz zur Verfügung. Abnehmer sind die Übertragungsnetzbetreiber, die dafür eine staatlich garantierte Einspeisevergütung zahlen. Anlagenbetreiber können private Betreiber oder Firmen sein.
Stellen Anlagenbetreiber den Solarstrom vom Dach beziehungsweise den Fassaden den Mietern (Wohnung oder Gewerbe) zur Verfügung, spricht man von Mieterstrom. Bei größeren Anlagen kann der Überschussstrom ins Netz über Direktvermarktung an Dritte verkauft werden. Dann spricht man von Marktprämie, nicht von Einspeisevergütung. Bis zur Anlagengröße von 1 MW kann der Überschussstrom auch gegen die EEG-Einspeisevergütung ins Netz gespeist werden. Dachanlagen ab 1 MW müssen in die Ausschreibung, wenn sie eine feste Vergütung haben wollen. Besser ist in jedem Fall möglichst hoher Eigenverbrauch im Gebäude und bei den Mietern sowie die Direktvermarktung der solaren Überschüsse im Netz.
Große Solarparks auf dem Freiland oder auf großen Gewerbedächern nehmen an Ausschreibungen der Bundesnetzagentur teil. Dort bestehen die Anlagenbetreiber unter anderem aus Konsortien von investierenden Geldgebern oder Energieversorgern.
Bei Bürgerenergiegesellschaften (darunter Bürgerenergiegenossenschaften) gelten die jeweiligen Gesellschafter, bzw. Mitglieder, als Netzbetreiber.