Anlagenbetreiber
Betreiber einer Photovoltaikanlage sind mit ihren Rechten und Pflichten durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) definiert. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist es in der Regel der Eigentümer, ebenso bei Mehrfamilienhäusern. Entweder verbrauchen Betreiber den Solarstrom selbst (Eigenverbrauch) oder sie stellen ihn dem Stromnetz zur Verfügung. Abnehmer sind die Übertragungsnetzbetreiber, die dafür eine staatlich garantierte Einspeisevergütung zahlen. Anlagenbetreiber können private Betreiber oder Firmen sein.
Stellen Anlagenbetreiber den Solarstrom vom Dach beziehungsweise den Fassaden den Mietern (Wohnung oder Gewerbe) zur Verfügung, spricht man von Mieterstrom. Bei größeren Anlagen oberhalb von 100 kW Mieterstrom muss der Überschussstrom ins Netz über Direktvermarktung an Dritte verkauft werden. Dann spricht man von Marktprämie, nicht von Einspeisevergütung.
Große Solarparks auf dem Freiland oder auf großen Gewerbedächern nehmen an Ausschreibungen der Bundesnetzagentur teil. Dort bestehen die Anlagenbetreiber unter anderem aus Konsortien von investierenden Geldgebern oder Energieversorgern.
Bei Bürgerenergiegesellschaften (darunter Bürgerenergiegenossenschaften) gelten die jeweiligen Gesellschafter, bzw. Mitglieder, als Netzbetreiber.