Berliner Solarpflicht ab dem 1. Januar 2023

Am 16. Juli 2021 ist das Solargesetz Berlin in Kraft getreten. Es gilt grundsätzlich für alle Eigentümer:innen von privaten Gebäuden. Allerdings nur, sofern es sich um einen Neubau handelt oder sofern bei einem Bestandsgebäude das Dach wesentlich umgebaut wird. Für Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand gelten strengere Vorgaben, die sich nach dem Berliner Energiewende- und Klimaschutzgesetz richten.

Zu beachten ist die neue Solarpflicht, sofern mit den Baumaßnahmen ab dem 1. Januar 2023 begonnen wird. Dann muss nach dem Gesetz auf einem Teil der Dachfläche eine PV-Anlage installiert und betrieben werden. Die vorgeschriebene Mindestgröße der PV-Anlage unterscheidet sich danach, ob es sich um einen Neubau oder ein Bestandsgebäude handelt. Alternativ kann die PV-Anlage auch ganz oder anteilig an der Gebäudefassade errichtet oder eine Solarthermie-Anlage installiert werden.

Das Solargesetz sieht auch Ausnahmen von der Solarpflicht vor. Etwa dann, wenn die Dachfläche eines Gebäudes ausschließlich nach Norden ausgerichtet ist oder eine PV-Anlage sich nicht mit dem Denkmalschutz eines Gebäudes vereinbaren lässt. Für Härtefälle besteht schließlich die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung zu stellen. Das Formular dafür sowie zur Dokumentation der Erfüllung der Solarpflicht oder einer Ausnahme finden sich auf dieser Seite der Senatsverwaltung.

Einen kurzen Überblick über die Solarpflicht sowie die Unterstützungsmöglichkeiten des Landes Berlin gibt auch der vor kurzem veröffentlichte Videoclip zum Solargesetz (siehe unten). Vertiefte Informationen zu den Regelungen des Solargesetzes finden sich in dem Praxisleitfaden zum Solargesetz Berlin, den Sie auf unserer Überblicksseite zu Solargesetzen oder hier direkt (PDF) finden und herunterladen können.

Das Berliner Solargesetz kurz erklärt

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